Brasil Yellow Steinplatten im dicken Format. Farbe gelb - sandbeige.

Lieferbedingungen

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Einführung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Vereinbarungen und Rechtsbeziehungen zwischen The Flagstone Company BV und dem Kunden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich von ihnen abgewichen.

Artikel 1 – Definitionen

In diesen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

1.1 The Flagstone Company BV, im Folgenden: TFC: der Auftragnehmer, der im Auftrag des Auftraggebers Dienstleistungen und/oder Waren oder Waren im Bereich Natursteine erbringt.
1.2 Auftraggeber: die Person, die TFC einen Auftrag erteilt, Dienstleistungen im Bereich Naturstein zu erbringen.
1.3 Vertrag: Der Vertrag zwischen TFC als Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
1.4 Geschrieben in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst auch elektronische Mittel.

Artikel 2 – Angebote

2.1 Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt TFC ein schriftliches Angebot. Schriftlich umfasst auch ein Angebot per E-Mail. Das Angebot ist ein unverbindliches Angebot und unterliegt der Verfügbarkeit der im Angebot genannten Produkte.
2.2 TFC behält sich das geistige Eigentum unter anderem an allen zur Verfügung gestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen vor. Wird kein Auftrag erteilt, hat der Auftraggeber diese Unterlagen auf erstes Verlangen von TFC unverzüglich zurückzugeben.

Artikel 3 – Vereinbarung

3.1 Der Vertrag, einschließlich etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, kommt durch Annahme des Angebots von TFC durch den Kunden zustande. Die Annahme erfolgt durch Rücksendung eines unterschriebenen Angebots/Auftragsbestätigung an TFC oder einer Vereinbarung per E-Mail. Nach Abnahme ist der Auftraggeber an den Vertrag gebunden.
3.2 Nach Annahme des Vertrages erhält der Auftraggeber hierüber eine Bestätigung.
3.3 Die Angebote und Kostenvoranschläge beruhen auf den Angaben des Auftraggebers. Der Auftraggeber garantiert, dass er nach bestem Wissen alle für die Erstellung eines korrekten Angebots wesentlichen Angaben gemacht hat.
3.4 Ungenauigkeiten in der vom Auftraggeber zurückgesandten Bestätigung müssen TFC innerhalb von 5 Tagen nach Datum dieser Bestätigung, spätestens jedoch 1 Tag vor Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Wird eine Unrichtigkeit der Bestätigung TFC nicht rechtzeitig mitgeteilt, wird diese als richtig angenommen und der Kunde ist an diese Bestätigung gebunden.
3.5 Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

Artikel 4 – Änderungen durch den Kunden

4.1 Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss mit TFC Änderungen vorzunehmen, ist dies nur möglich, wenn TFC den Änderungen zustimmt und alle Kosten der Änderungen zu Lasten des Auftraggebers gehen.
4.2 Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber bedarf der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag, gehen alle damit verbundenen Kosten zu seinen Lasten. Wurden die Produkte bereits von TFC bestellt, ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden nicht mehr möglich.

Artikel 5 – Änderungen und/oder Auflösung durch TFC

5.1 TFC ist berechtigt, den Vertrag aus schwerwiegenden Gründen einseitig zu ändern oder aufzulösen. Unter gewichtigen Gründen sind Umstände zu verstehen, die derart beschaffen sind, dass eine Bindung von TFC an die Vereinbarung nicht zugemutet werden kann.
5.2 Wird der Vertrag von TFC aufgelöst, hat der Kunde keinerlei Anspruch auf Entschädigung.
5.3 Ist die Ursache der Vertragsauflösung vom Auftraggeber zu vertreten, haftet der Auftraggeber gegenüber TFC auf Ersatz des durch die Vertragsauflösung entstandenen Schadens und des Mangels.

Artikel 6 – Lieferzeit

6.1 Angegebene Lieferzeiten können niemals als Fristen angesehen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
6.2 Bei verspäteter Lieferung ist TFC vom Auftraggeber zunächst schriftlich in Verzug zu setzen.
6.3 Wenn TFC nicht ab Lager liefern kann, hängt es vom Hersteller der Produkte ab und kann die Lieferzeit nur ungefähr schätzen. Der Kunde kann TFC nicht an diese Lieferzeit halten.

Artikel 7 – Erfüllung der Vereinbarung

7.1 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass von Dritten zu erbringende Arbeiten oder Lieferungen, die nicht zum Werk von TFC gehören, so und rechtzeitig ausgeführt werden, dass die Ausführung der Arbeiten nicht verzögert wird. Im Falle einer Verzögerung hat der Kunde dies TFC rechtzeitig mitzuteilen.
7.2 Verzögern sich der Beginn oder der Fortgang der Arbeiten durch Umstände im Sinne des vorstehenden Absatzes, hat der Auftraggeber TFC die damit verbundenen Schäden und Kosten zu ersetzen, wenn diese Umstände auf den Auftraggeber zurückzuführen sind.
7.3 Der Kunde trägt das Risiko für Schäden, die verursacht werden durch:

  • Ungenauigkeiten in der zugewiesenen Arbeit;
  • Ungenauigkeiten in den vom Auftraggeber geforderten Konstruktionen und Arbeitsweisen;
  • bekannte Mängel der beweglichen oder unbeweglichen Sachen, an denen die Arbeiten ausgeführt werden;
  • Mängel oder Ungeeignetheit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien oder Hilfsmittel.

7.4 Ist eine phasenweise Ausführung des Vertrages vereinbart, kann TFC die Ausführung derjenigen Teile aussetzen, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.

Artikel 8 – Lieferungen ab Lager

8.1 Bezieht der Kunde Bestände aus dem Lager von TFC, wird vom Kunden erwartet, die von ihm ausgewählte Ware vor Ort zu prüfen und freizugeben.
8.2 TFC ist bereit, dem Auftraggeber Muster zur Verfügung zu stellen, um den Bestand durch Dritte prüfen zu lassen.
8.3 Kauft der Kunde nach Muster, kann das gelieferte Produkt in Farbe, Form, Größe, Dicke und Qualität vom Muster abweichen. Dies gibt dem Kunden nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen.

Artikel 9 – Preise

9.1 Die mit TFC angegebenen oder vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchssteuern und anderen Steuern oder Abgaben, die in Bezug auf die Produkte erhoben oder erhoben werden.
9.2 Ändern sich kostenbestimmende Faktoren nach Angebot oder Vertragsschluss, ist TFC berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Artikel 10 – Zahlung

10.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung der gesamten Rechnung vor Lieferung zu leisten.
10.2 TFC ist berechtigt, vor Beginn der Lieferung oder Fortsetzung der Lieferung vom Auftraggeber Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu verlangen.
10.3 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen am Tag der Lieferung nicht nach, gerät er sofort in Verzug, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf. In diesem Fall haftet der Kunde für alle erlittenen und von TFC zu erleidenden Schäden.
10.4 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung schuldet der Auftraggeber ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung Zinsen in Höhe der gesetzlichen (kaufmännischen) Zinsen auf den nicht bezahlten Teil der Hauptsumme.
10.5 Ist TFC zur Herausgabe der Einziehungsforderung gezwungen, deren Erfordernis in jedem Fall nach einem halben Monat nach dem Tag, an dem die Zahlung hätte erfolgen sollen, als vorliegend angesehen wird, werden alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Einziehung übernommen das Konto des Kunden. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15 % des geschuldeten Betrages, mindestens jedoch 250,00 €.
10.6 Zahlungen des Auftraggebers dienen zunächst zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und dann zur Begleichung der längsten fälligen Rechnungen, auch wenn der Auftraggeber angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
10.7 Der gesamte Rechnungsbetrag ist sofort und vollständig fällig und zahlbar bei Zahlungsverzug einer vereinbarten Frist am Fälligkeitstag, sowie bei Insolvenz des Auftraggebers, beantragt eine (vorläufige) Zahlungseinstellung die gesetzliche Umschuldung Schema (WSNP) wird auf ihn anwendbar, deklariert und/oder mit der Pfändung der Ware und/oder Forderungen des Auftraggebers. Tritt eine der vorgenannten Situationen ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies TFC unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 11 – Versandrisiko

11.1 Der Kunde trägt das Risiko der von ihm bestellten Produkte ab dem Zeitpunkt, an dem die Produkte das Lager verlassen.
11.2 Wenn vereinbart wurde, dass TFC den Transport übernimmt. Der Kunde trägt das Risiko ab dem Zeitpunkt, an dem TFC an die angegebene Adresse geliefert hat.

Artikel 12 – Transport/Transportkosten

12.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gehen die Transportkosten und die Transportversicherung zu Lasten des Auftraggebers.
12.2 Nach Erhalt eines unterschriebenen Angebots oder einer Auftragsbestätigung wird der Transport von TFC geplant.
12.3 Der Transport erfolgt in einem Zug durch ein anerkanntes Transportunternehmen zu dessen Lieferbedingungen, sofern nicht anders vereinbart.
12.4 Für den Transport werden standardmäßig eine Laderampe und ein Pumpwagen verwendet. Der Transport mit einem Käfigaffen/Kranich ist nach Absprache und ggf. gegen Aufpreis möglich.
12.5 Standardmäßig wird die Sendung an einem dem LKW zugänglichen Ort neben dem LKW an einem vom Fahrer zu bestimmenden Ort entladen. Abweichungen hiervon auf Wunsch des Adressaten erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Adressaten.
12.6 Erfolgt die Entladung auf Wunsch des Adressaten an einer anderen Adresse, gehen allfällige Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.
12.7 Das Entladen muss innerhalb von 1 Stunde möglich sein. Schlägt dies fehl, behält sich TFC vor, dem Auftraggeber für die Stunden, die der Fahrer länger entlädt, nach 1 Stunde einen Stundensatz von 45,00 € (zzgl. MwSt.) in Rechnung zu stellen.
12.8 Bei der Bestellung muss der Kunde beachten:
– Gewicht und Abmessungen der Paletten;
– dass das Entladen auf ebenem befestigtem Gelände erfolgen kann (keine Schotterwege, Sandwege mit Schutt);
– es gibt keine Hindernisse; |
– der Spediteur kann innerhalb einer angemessenen Zeit entladen
– es ist möglich, dass der LKW zu seinem Ziel fährt;
– dass der Spediteur nicht für Schäden an Gehwegen usw. verantwortlich ist;
– dass ein Empfänger zum vereinbarten Zeitpunkt anwesend ist.
12.9 Am Morgen der Lieferung wird der Kunde über die ungefähre Lieferzeit informiert. Der Kunde kann aus der Zeitangabe keine Rechte herleiten.

Artikel 13 – Gewährleistung und Reklamationen

13.1 TFC garantiert die Unversehrtheit der von ihr gelieferten Produkte. All dies in Übereinstimmung mit dem, was der Kunde gemäß der Vereinbarung erwarten kann.
13.2 Sollten dennoch Mängel an den von TFC gelieferten Produkten infolge von Herstellungs-, Material- und/oder Verpackungsfehlern auftreten, wird TFC die betroffenen Produkte ganz oder teilweise nur dann ersetzen, wenn sie noch nicht verarbeitet sind oder einen angemessenen Preisnachlass gewähren , dies alles ausschließlich nach Ermessen von TFC, nur bei rechtzeitiger Anzeige der Mängel durch den Auftraggeber. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten.
13.3 Sichtbare Mängel sind auf dem Transportdokument anzugeben oder dem Auftraggeber spätestens 24 Stunden nach tatsächlicher Zustellung durch den Spediteur schriftlich gegenüber TFC bekannt zu geben.
13.4 Sonstige Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist, dh innerhalb von 8 Tagen, nachdem sie entdeckt wurden oder vernünftigerweise hätten entdeckt werden müssen, schriftlich anzuzeigen.
13.5 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte innerhalb von acht Tagen nach Lieferung zu prüfen, andernfalls verfällt jegliches Reklamationsrecht.
13.6 TFC akzeptiert keine Beanstandungen, gleich welcher Art, wenn die Ware nicht sachgemäß verarbeitet oder verändert oder verändert wurde. Reklamationen über sichtbare Mängel sind nicht mehr möglich, wenn die Produkte bereits verarbeitet wurden. TFC nimmt auch keine Reklamationen an, wenn der Kunde die Weisungen und/oder Vorschriften von TFC nicht beachtet hat.
13.7 TFC nimmt grundsätzlich keine Ware zurück.
13.8 Stimmt TFC ausnahmsweise einer Rücksendung zu, so ist diese nur innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung möglich, sofern diese vom Kunden zuvor schriftlich bei TFC eingereicht wurde und das Produkt im Grundsortiment von TFC enthalten ist. Außerdem muss das Produkt unbeschädigt sein.
13.9 Alle Kosten und Risiken der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Der Transport der Rücksendung ist vom Auftraggeber zu organisieren und der Auftraggeber hat auch die Transportkosten selbst zu tragen.
13.10 Auf Wunsch des Auftraggebers kann TFC den Transport der Rücksendung veranlassen. Alle damit verbundenen Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
13.11 Soweit die von TFC gelieferten Waren mit einer Herstellergarantie geliefert werden, gelten die Garantiebedingungen des Herstellers.
13.12 Soweit die von TFC gelieferten Waren mit einer Herstellergarantie geliefert werden, ist eine Haftung von TFC für die gelieferten Waren stets auf den Umfang der vom Hersteller gewährten Garantie beschränkt. Für diese Angelegenheiten haftet TFC nur dann, wenn und soweit sich dies aus den Garantiebedingungen des Herstellers ergibt.
13.13 Soweit die von TFC gelieferten Waren mit einer Herstellergarantie geliefert werden, kann TFC gegenüber dem Kunden nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet werden, wenn der Hersteller zur Erfüllung derselben Verpflichtung gegenüber TFC nicht oder nicht in der Lage ist, weil er in Zahlungseinstellung, Insolvenz oder in vergleichbaren Situationen.

Artikel 14 Geistiges Eigentum

14.1 Alle geistigen Eigentumsrechte an den aufgrund der Vereinbarung entwickelten oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenständen oder sonstigen Materialien, wie Analysen, Entwürfen, Zeichnungen, Fotos, Dokumentationen, Berichten, Kostenvoranschlägen sowie deren vorbereitenden Materialien, bleiben vorbehalten ausschließlich bei TFC, seinen Lizenzgebern oder seinen Lieferanten.

Artikel 15 – Vertraulichkeit

Die Parteien werden über Bestand und Inhalt von Unterlagen, Angebotsanfragen, Angeboten und Vereinbarungen Stillschweigen bewahren, diese nicht öffentlich machen und nur zur Durchführung der Vereinbarung(en) verwenden. Beauftragt der Kunde Dritte zur Vertragsdurchführung, gilt für diese Dritten die gleiche Vertraulichkeit wie im ersten Absatz.

Artikel 16 – Haftung

16.1 Die Haftung von TFC für Schäden des Auftraggebers und/oder der mit ihm verbundenen (juristischen) Person(en) ist auf das in dieser Bestimmung geregelte Maß beschränkt.
16.2 Die Gesamthaftung von TFC wegen eines Mangels bei der Vertragserfüllung oder aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist auf den Ersatz direkter Schäden bis maximal zum Rechnungswert der gelieferten Produkte, in deren Zusammenhang ein Schaden entstanden ist, beschränkt. Als direkter Schaden sind die Kosten zu verstehen, die der Kunde vernünftigerweise aufwenden musste, um den Mangel bei der Erfüllung der Vereinbarung von TFC zu beheben oder aufzuheben, damit die Leistung von TFC der Vereinbarung entspricht, sowie angemessene Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung solcher Schäden und angemessener Kosten, um deren Ursache und Umfang zu ermitteln.
16.3 Soweit der Schaden durch eine Haftpflichtversicherung von TFC gedeckt ist, ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, den der Versicherer aufgrund dieser Versicherung pro Ereignis und Jahr zu zahlen hat.
16.4 TFC haftet auch nicht für die vorgenannten Handlungen ihrer Mitarbeiter oder anderer Personen, die in ihren Risikobereich fallen, einschließlich grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz dieser Personen.
16.5 Die Haftung von TFC für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, verminderte Kulanz, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Schäden aus Ansprüchen von Kunden des Auftraggebers, Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung von Waren, Materialien oder Geräte von Dritten und Schäden im Zusammenhang mit der Beauftragung von Lieferanten, die vom Kunden an TFC geschrieben wurden, sind ausgeschlossen.
16.6 Soweit die Erfüllung durch TFC nicht dauerhaft unmöglich ist, entsteht eine Haftung von TFC für zurechenbare Mängel bei der Vertragserfüllung nur, wenn der Kunde TFC unverzüglich schriftlich in Verzug setzt, wobei TFC eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels eingeräumt wird, und Auch nach Ablauf dieser Frist scheitert TFC schuldhaft an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit TFC angemessen reagieren kann.
16.7 Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz ist stets, dass der Kunde den Schaden schnellstmöglich nach seiner Entstehung TFC schriftlich mitteilt. Jeglicher Schadensersatzanspruch gegen TFC erlischt mit bloßem Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach Entstehung des Anspruchs, es sei denn, der Kunde hat vor Ablauf dieser Frist einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens geltend gemacht.

Artikel 17 – Höhere Gewalt

17.1 Wenn TFC aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer Kontrolle und Gefahr liegen, nach Abschluss der
Vertrag (vorübergehend) an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist, ist er berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen für die Dauer der Situation höherer Gewalt auszusetzen.
17.2 Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz, Kosten oder Zinsen.
17.3 Zu solchen Umständen zählen in jedem Fall: Krieg, Kriegsgefahr, Streik, Feuer, Aufruhr, Belästigung, Erdbeben, Wasserschaden, Überschwemmung, Unfall oder Krankheit des Personals, Diebstahl durch Dritte, Betriebs- oder Maschinenausfall, Stagnation des Transports, störende gesetzliche Bestimmungen, Import-/Exportbeschränkungen, von TFC unvorhergesehene Probleme bei der Lieferung von Produkten oder beim Transport und alle anderen Umstände, die TFC nicht allein zu vertreten hat, wie beispielsweise die Nichtlieferung oder verspätete Lieferung von Waren oder Dienstleistungen durch Dritte die aktiviert sind.

Artikel 18 – Eigentumsvorbehalt

18.1 TFC behält sich das Eigentum an den gelieferten und zu liefernden Produkten bis zu ihrer Forderung vor
aus welchem Grund auch immer hinsichtlich aller gelieferten und zu liefernden Produkte vom Auftraggeber vollständig bezahlt worden sind, einschließlich Forderungen wegen Nichteinhaltung einer oder mehrerer Vereinbarungen. Soweit möglich ist die TFC berechtigt, die gelieferten Materialien für die Zeit, in der sich der Auftraggeber in Verzug befindet, zu entfernen.
18.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die noch nicht bezahlten Produkte außer im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten, zu verpfänden oder zu übertragen.
18.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ansprüche Dritter auf die Vorbehaltsware sowie Versuche Dritter auf
herabfallende Gegenstände in Besitz zu nehmen oder zu ergreifen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, eine Benachrichtigung wie vorstehend beschrieben unverzüglich schriftlich gegenüber TFC zu bestätigen.

Artikel 19 – Allgemeine Bestimmungen für alle Arten von (Natur-)Steinen und/oder rekonstruierten Natursteinen, die von TFC zu liefern sind
19.1 Die Farbe der gelieferten Ware kann vom abgebildeten Muster oder von a
Internet-Bild.
19.2 Bei (Natur-)Steinen im Allgemeinen treten die notwendigen Farb- und Strukturnuancen auf. TFC ist abhängig von der Verfügbarkeit des Materials aus der gerade abgebauten Schicht bzw. der gerade produzierten Produktion. TFC haftet nicht für Farbunterschiede.
19.3 TFC empfiehlt dem Auftraggeber, bei der Verarbeitung der Steine mehrere Packungen und Lagen zu mischen.
19.4 Die Größe des Natursteins ist variabel. TFC empfiehlt den Kauf von Stücken in verschiedenen Größen. Kleine Stücke werden benötigt, um den Raum zwischen den großen Stücken zu füllen.
19.5 Auf den Platten/Felsen/Natursteinen kann es in Einzelfällen noch Sand aus dem Steinbruch geben. TFC empfiehlt dem Kunden, die Steine vor der Verwendung sauber zu sprühen.
19.6 TFC haftet nicht für die Bearbeitung der Steine. TFC rät dem Kunden, ein professionelles Unternehmen mit der Verarbeitung zu beauftragen, um ein optimales Ergebnis zu erzielen. TFC haftet nicht für den beratenen Fachbetrieb. Der Auftraggeber muss eine eigene Untersuchung durchführen und bleibt für das gewählte Fachunternehmen verantwortlich.
19.7 Die von TFC bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht speziell auf den Standort des Kunden. Der Auftraggeber hat den Untergrund, die Verwendbarkeit der (Natur-)Steine im vorgesehenen Fall und die spezifischen Anforderungen an diese unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten selbst zu untersuchen.
19.8 Fachkenntnisse und Kenntnisse über die Verarbeitung sind erforderlich. Es ist eine handwerkliche Arbeit.
19.9 Eine Verankerung über 2 Metern wird empfohlen.
19.10 TFC hat den Umsatz pro m² inklusive einer normalen Fugendicke berechnet. Bei einer Verringerung der Einheit pro m² kann die tatsächliche m²-Zahl aufgrund von Unterschieden in Form, Größe und Dicke um 2 bis 10 % abweichen.
19.11 Bei Lieferung per Palette/Mesh/Big-Bag oder Mini-Bag kann bei Angabe des Verkaufspreises in Kilo eine Nachrechnung erfolgen, wodurch die Rechnung um maximal 10 % von der Rechnung abweichen kann in der Vereinbarung festgelegt.
19.12 TFC liest grundsätzlich keine technischen Zeichnungen. TFC kann nur Anhaltspunkte geben und mit dem Auftraggeber mitdenken, aber TFC haftet nie für die korrekte Berechnung der m² oder m². Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Auftraggeber selbst zu prüfen.
19.13 Wenn die Platten/Felsen oder Natursteine in Zement verarbeitet werden, empfiehlt TFC die Verwendung von Trasszement. Traszement verhindert Verfärbungen und bindet den freien Kalk.
19.14 Artikel von ARDEX können niemals zu einer Haftung von The Flagstone Company führen. Sie müssen die ARDEX-Handbücher befolgen. Wenn Sie Zweifel bezüglich der Verwendung haben, können Sie einen Technical Advice Report von einem der Technical Advisors von ARDEX anfordern.
19.15 Wartung: Keine (salz-)säurefreien Produkte in Sole verwenden.
19.16 Die vorstehenden allgemeinen Daten, die Angaben zum Setzen von (Natur-)Steinen sowie zur Pflege von (Natur-)Steinen können niemals zu einer Haftung von TFC führen, wenn Beanstandungen bestehen oder nach der Bearbeitung entstehen.

Artikel 20 – Rekonstruierter Naturstein

20.1 Geopietra rekonstruierter Naturstein wird vom Hersteller für 15 Jahre ab Kaufdatum garantiert, sofern die Normen und Richtlinien des Herstellers angewendet werden.
20.2 Die Garantie ist auf den Erstbesitzer beschränkt und nicht übertragbar.
20.3 Der Hersteller ersetzt kostenlos Teile, wenn diese als mangelhaft angesehen werden.
20.4 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Schaden durch folgende Umstände verursacht wird:
– Absenken der Struktur oder Verschieben der Wand;
– Angriff durch chemische Stoffe;
-Verfärbungen durch Luftverschmutzung und schließlich Schmutz oder Oxidation.
20.5 Die Gewährleistung erstreckt sich auf Herstellungsfehler der Materialien; nicht die Arbeitskosten für die Entfernung und den Ersatz. Das technische Handbuch muss jederzeit befolgt werden.
20.6 Die Verfugung muss trocken ohne Auswaschen erfolgen.
20.7 TFC ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit der erforderlichen Menge an Geopietra Stone Strips.
20.8 Wartung: mit sauberem Wasser und normaler Verwendung einer Bürste.

Artikel 21 – Platten gesägte Fliesen

21.1 Die Lieferanten von TFC produzieren nach der europäischen Norm EN-1341. Nach diesen Richtlinien sind Toleranzen in Bezug auf die Größe von +/- 12 mm zulässig. Bei der Fugenbreite ist dies zu beachten. TFC haftet nicht für Maßtoleranzen.
21.2 Viele Natursteinsorten sind aufgrund ihrer mineralischen Zusammensetzung sehr harte Materialien. Die gesägten Natursteinprodukte ohne oder mit nur einer kleinen Facette sind daher sehr anfällig für Kantenschäden.
21.3 Aufgrund der Unregelmäßigkeit dieser Materialien wird eine Verpackung bald unmöglich sein, was das Risiko von Beschädigungen erhöht. Obwohl bei den Lieferanten alle Anstrengungen unternommen werden, um Schäden zu vermeiden, ist ein kleiner Prozentsatz der Schäden praktisch unvermeidbar.
21.4 Es ist im Nachhinein schwierig festzustellen, wo der Schaden eingetreten ist. Der Schaden kann während des Transports, Abladens, Auspackens und Aufstellens entstanden sein.
21.5 Die Beurteilung der Zulässigkeit von Schäden erfolgt stehend, aus Augenhöhe auf unbearbeiteten Fliesen.
21.6 Aufgrund der Schwierigkeit, die Schadensursache zu ermitteln, übernimmt TFC ein gemeinsames Risiko. Daraus folgt, dass Schadensprozentsätze bis zu 3% in Kauf genommen werden müssen. Schäden unter 3% können daher keinen Anspruch auf Schadenersatz begründen.

Artikel 22 – Datenschutzrichtlinie

22.1 TFC verarbeitet für seine Leistungen und Lieferungen personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
22.2 Die aktuelle Version der Datenschutzerklärung von TFC finden Sie auf deren Website. Der Kunde hat die Datenschutzerklärung von TFC zur Kenntnis zu nehmen.

Artikel 23 – Anwendbares Recht und Streitigkeiten

23.1 Alle von TFC geschlossenen Angebote und Vereinbarungen unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
23.2 Alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und TFC werden vom zuständigen niederländischen Gericht in dem Bezirk beigelegt, in dem TFC ansässig ist.

Artikel 24 – Sonstige Bestimmungen

24.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig und/oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen vollumfänglich wirksam. Die Parteien werden sich über die nichtige und/oder undurchführbare Bestimmung abstimmen und diese Bestimmung so anpassen, dass eine Anfechtung möglich ist, wobei der Wille der Parteien in Bezug auf die ursprüngliche Bestimmung oder den ursprünglichen Teil insoweit erhalten bleibt, als möglich.
24.2 Bestimmungen im Vertrag und/oder in diesen Geschäftsbedingungen, die ausdrücklich oder ihrer Natur nach auch nach Ablauf oder Beendigung des Vertrages und/oder der Bestellung in Kraft bleiben müssen, bleiben auch nach Ablauf oder Beendigung in Kraft.
24.3 Der Kunde wird die Rechte und Pflichten, die ihm aus dem Vertrag zustehen, niemals an Dritte verkaufen, übertragen oder verpfänden.

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